BGH - Beschluss vom 06.03.2018
3 StR 559/17
Normen:
StPO § 25 Abs. 2 S. 1; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1; StPO § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 2578
NStZ 2018, 610
StV 2019, 154
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.02.2017

Zulässigkeit der Ablehnung eines Schöffen nach der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person; Mitwirkung eines vorher abgelehnten Schöffen beim Urteil; Ablehnung eines Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit; Bezeichnung der Einlassung des Angeklagten als Quatsch

BGH, Beschluss vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 3 StR 559/17

DRsp Nr. 2018/7995

Zulässigkeit der Ablehnung eines Schöffen nach der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person; Mitwirkung eines vorher abgelehnten Schöffen beim Urteil; Ablehnung eines Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit; Bezeichnung der Einlassung des Angeklagten als "Quatsch"

Die Ablehnung eines Schöffen nach der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person ist nur noch zulässig, wenn die Umstände, auf die die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden sind und die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird. An die Auslegung des Begriffs "unverzüglich" ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Welche Zeitspanne dafür zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

insgesamt, soweit es den Angeklagten S. betrifft;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit es den Angeklagten W. betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten W. wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 25 Abs. 2 S. 1; § Abs. Nr. ;