Die Rüge der Gerichtsbesetzung durch die Angeklagte Ka. wird als unbegründet zurückgewiesen.
II.Es wird festgestellt, dass die Besetzung des Gerichts durch Mitglieder der 5. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I gemäß Besetzungsmitteilung vom 14.01.2020 ordnungsgemäß ist.
III. IV.
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