OLG München - Beschluss vom 12.02.2020
2 Ws 138/20, 2 Ws 139/20
Normen:
GVG § 21e Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.01.2020

Zulässigkeit der Änderung des Geschäftsverteilungsplans im Laufe eines GeschäftsjahresBegriff der Überlastung i.S. von § 21e Abs. 3 GVG

OLG München, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 2 Ws 138/20, 2 Ws 139/20

DRsp Nr. 2020/3127

Zulässigkeit der Änderung des Geschäftsverteilungsplans im Laufe eines Geschäftsjahres Begriff der Überlastung i.S. von § 21e Abs. 3 GVG

1. Die Feststellung einer Überlastungssituation erfordert nicht die Darstellung eines erheblichen Überhangs der Eingänge über die Erledigungen über einen längeren Zeitraum. Die Notwendigkeit einer Umverteilung kann bereits aus dem Gebot der beschleunigten Verfahrensförderung in Haftsachen und aus dem Umstand folgen, dass eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung rechtsstaatswidrig sein kann. 2. Die durch § 21e Abs. 3 GVG eröffnete Möglichkeit einer Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres kann sich auf bereits anhängige Verfahren beziehen und ist nicht auf zukünftig eingehende Sachen beschränkt. Allerdings dürfen mit Rücksicht auf das bei der Zuweisung zu beachtende Abstraktionsprinzip nicht einzelne Sachen ohne objektive und sachgerechte Kriterien einer anderen Strafkammer zugewiesen werden.

Tenor

I.

Die Rüge der Gerichtsbesetzung durch die Angeklagte Ka. wird als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Besetzung des Gerichts durch Mitglieder der 5. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I gemäß Besetzungsmitteilung vom 14.01.2020 ordnungsgemäß ist.

III. IV.