BGH - Beschluss vom 26.10.2011
5 StR 292/11
Normen:
StPO § 238 Abs. 2; StPO § 261; StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.01.2011

Zulässigkeit der Angabe lediglich der polizeilichen Kennnummer durch die im Rockermilieu offen ermittelnden polizeilichen Zeugen statt ihrer Personalien in der Hauptversammlung

BGH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 5 StR 292/11

DRsp Nr. 2011/19578

Zulässigkeit der Angabe lediglich der polizeilichen Kennnummer durch die im "Rockermilieu" offen ermittelnden polizeilichen Zeugen statt ihrer Personalien in der Hauptversammlung

Gegen die Anordnung der Vorsitzenden, sämtlichen im "Rockermilieu" offen ermittelnden polizeilichen Zeugen aus der Spezialdienststelle des Landeskriminalamts zu gestatten, in der öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit der Angeklagten statt ihrer Personalien nur ihre polizeiliche Kennnummer anzugeben, ist rechtlich nichts zu erinnern.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S. die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen; die übrigen Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 238 Abs. 2; StPO § 261; StPO § 349 Abs. 2;

G r ü n d e