BGH - Beschluss vom 05.06.2018
2 StR 170/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 1; StPO § 400 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 18.12.2017

Zulässigkeit der Revision eines Nebenklägers mit dem Ziel der Änderung des Schuldspruchs

BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 2 StR 170/18

DRsp Nr. 2019/1346

Zulässigkeit der Revision eines Nebenklägers mit dem Ziel der Änderung des Schuldspruchs

Tenor

1.

Die Revision der Nebenklägerin R. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1; StPO § 400 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, sowie wegen versuchter sexueller Nötigung, versuchter schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin R. mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).