OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.04.2018
2 OLG 2 Ss 240/17
Normen:
StPO § 216; StPO § 218; StPO § 228 Abs. 1; StPO § 229 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 415 Js 69015/16

Zulässigkeit der Verwerfung der Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigter Abwesenheit in einem Fortsetzungstermin

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen 2 OLG 2 Ss 240/17

DRsp Nr. 2018/11018

Zulässigkeit der Verwerfung der Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigter Abwesenheit in einem Fortsetzungstermin

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten ... wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.06.2017 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben

II.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 216; StPO § 218; StPO § 228 Abs. 1; StPO § 229 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten am 07.03.2017 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.

Hiergegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - Berufung eingelegt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 12.06.2017 die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache nach § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO verworfen.