BGH - Beschluss vom 14.03.2013
2 StR 534/12
Normen:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 214

Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs eines Verurteilten gegen mehrere Richter; Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 2 StR 534/12

DRsp Nr. 2013/7768

Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs eines Verurteilten gegen mehrere Richter; Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Februar 2013 die von dem Verurteilten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. März 2013, die er mit einer Ablehnung derjenigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit verbindet, die bereits am Revisionsverwerfungsbeschluss mitgewirkt hatten.