Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 01.02.2021 wird auf seine Kosten ( § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ) als unbegründet verworfen.
2.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 17.12.2021 aufgehoben.
3.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen zurückverwiesen.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|