OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.04.2021
2 Ws 73/21
Normen:
StPO § 329 Abs. 7; StPO § 329 Abs. 1; StPO § 44 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 184
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Js 1170/19
LG Waldshut-Tiengen, vom 01.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Js 1170/19

Zulässigkeit des Nachweises der Verteidigervollmacht für die Wahrnehmung der Berufungshauptverhandlung durch Vorlage einer E-Mail mit abfotografierter VollmachtZulässigkeit der Wiedereinsetzung bei gewollter Abwesenheit des Angeklagten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 2 Ws 73/21

DRsp Nr. 2021/5821

Zulässigkeit des Nachweises der Verteidigervollmacht für die Wahrnehmung der Berufungshauptverhandlung durch Vorlage einer E-Mail mit abfotografierter Vollmacht Zulässigkeit der Wiedereinsetzung bei gewollter Abwesenheit des Angeklagten

Nachweis der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei übermittelten Vollmacht 1. Will der Angeklagte nicht zur Berufungshauptverhandlung erscheinen, steht dies einer darauf gestützten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann entgegen, wenn er auf eine Vertretung durch einen Verteidiger vertraut hat.2. Die Vorlage eines Ausdrucks einer dem Verteidiger vom Angeklagten als Bilddatei übermittelten Vollmacht reicht auch dann zum Nachweis der Bevollmächtigung zur Vertretung aus, wenn die Übermittlung nicht auf einem sicheren Übetragungsweg gemäß § 32a StPO erfolgte (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2021, 56 )

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 01.02.2021 wird auf seine Kosten ( § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ) als unbegründet verworfen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 17.12.2021 aufgehoben.

3.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 7;