BGH - Beschluss vom 10.11.2009
1 StR 283/09
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 3; SGB VII § 150 Abs. 1; EStG § 41a; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 4; StGB § 266a Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2010, 89
NStZ 2010, 635
PStR 2010, 31
StraFo 2010, 71
wistra 2010, 148
Vorinstanzen:

Zulässigkeit einer Schätzung von hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträgen und Schwarzlöhnen im Fall einer manipulierten Buchhaltung des betroffenen Unternehmens; Zugrundelegung einer branchenübliche Lohnquote in Höhe von zwei Dritteln des Nettoumsatzes im Baugewerbe als Schätzgrundlage der weiteren Berechnung; Berücksichtigung manipulierter Buchhaltung bei der Schätzung von hinterzogenen Sozialversicherunsbeiträgen

BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 1 StR 283/09

DRsp Nr. 2010/554

Zulässigkeit einer Schätzung von hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträgen und Schwarzlöhnen im Fall einer manipulierten Buchhaltung des betroffenen Unternehmens; Zugrundelegung einer branchenübliche Lohnquote in Höhe von zwei Dritteln des Nettoumsatzes im Baugewerbe als Schätzgrundlage der weiteren Berechnung; Berücksichtigung manipulierter Buchhaltung bei der Schätzung von hinterzogenen Sozialversicherunsbeiträgen

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 3; SGB VII § 150 Abs. 1; EStG § 41a; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 4; StGB § 266a Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 20 Fällen, wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen und wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 66.186,59 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.

I.

1)

- - - - - - - - -