BGH - Urteil vom 06.10.2016
2 StR 46/15
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; StPO § 105 Abs. 1 S. 1; StPO § 238 Abs. 2; StPO § 257 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHSt 61, 266
NJW 2017, 1332
NJW 2017, 9
NStZ 2017, 367
NStZ-RR 2017, 5
StV 2017, 707
wistra 2017, 323
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.07.2014

Zulässigkeit einer Verfahrensrüge zur Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Fehlern bei einer Durchsuchung zur Sicherstellung von Sachbeweisen; Staatsanwaltschaftliche Prüfung des Vorliegens von Gefahr im Verzug bei Nichtergehen eines beantragten Durchsuchungsbeschlusses beim Ermittlungsrichter; Hypothese eines möglichen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs bei grober Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Richtervorbehalts i.R. der Entscheidung über ein Beweisverwertungsverbot; Befristung für eine Prozesserklärung zur Herbeiführung eines Beweisverwertungsverbots

BGH, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 2 StR 46/15

DRsp Nr. 2017/3034

Zulässigkeit einer Verfahrensrüge zur Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Fehlern bei einer Durchsuchung zur Sicherstellung von Sachbeweisen; Staatsanwaltschaftliche Prüfung des Vorliegens von Gefahr im Verzug bei Nichtergehen eines beantragten Durchsuchungsbeschlusses beim Ermittlungsrichter; Hypothese eines möglichen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs bei grober Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Richtervorbehalts i.R. der Entscheidung über ein Beweisverwertungsverbot; Befristung für eine Prozesserklärung zur Herbeiführung eines Beweisverwertungsverbots

StPO §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 238 Abs. 2, 257 Abs. 1, 344 Abs. 2 Satz 2 1. Die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der ein Beweisverwertungsverbot wegen Fehlern bei einer Durchsuchung zur Sicherstellung von Sachbeweisen geltend gemacht wird, setzt keinen auf den Zeitpunkt des § 257 Abs. 1 StPO befristeten Widerspruch des verteidigten Angeklagten gegen die Verwertung voraus. Es bedarf auch keiner vorgreiflichen Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO.