Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Entscheidung über den Anspruch der Geschädigten auf Schmerzensgeld entspricht dem Gesetz. Nach der Änderung des § 406 StPO durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 ist auch im Adhäsionsverfahren ein Anerkenntnisurteil zulässig (§ 406 Abs. 2 StPO i.d.F. des OpferRRG). Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 37, 263; BGH StV 1996, 263) dazu ist überholt.
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