BGH - Beschluß vom 18.12.1990
4 StR 532/90
Normen:
StPO (1975) § 404, § 406 ;
Fundstellen:
BGHSt 37, 263
DAR 1991, 109
DRsp IV(465)84d
JurBüro 1991, 789
MDR 1991, 365
NJW 1991, 1244
NStZ 1991, 198
StV 1991, 198
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren

BGH, Beschluß vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 4 StR 532/90

DRsp Nr. 1992/857

Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren

»Es ist unzulässig, im Adhäsionsverfahren ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) zu erlassen.«

Normenkette:

StPO (1975) § 404, § 406 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, einmal in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter sexueller Nötigung, wegen Nötigung, Diebstahls in zehn Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt, Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet und ihn im Adhäsionsverfahren durch "Anerkenntnisurteil" zur Zahlung von 15.000 DM Schmerzensgeld an eine Nebenklägerin - Opfer der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Fall 17 der Urteilsgründe - verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.