Das Oberlandesgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig und den Antrag auf Unterbrechung der Strafvollstreckung als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Senat bezieht sich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und bemerkt ergänzend:
Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Prüfung, ob ein neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5, § 368 StPO geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, nicht in einer abstrakten Schlüssigkeitsprüfung erschöpft, sondern ein neues Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen ist, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGHSt 17,
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