BGH - Beschluß vom 22.10.1999
3 StE 15/93-1 (4-Ref. 5); StB 4/99
Normen:
StPO § 359 Nr. 5, § 368 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 218

Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags

BGH, Beschluß vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 3 StE 15/93-1 (4-Ref. 5); StB 4/99

DRsp Nr. 1999/11121

Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags

Bereits bei der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags ist zu prüfen, ob ein neues Beweismittel geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern.

Normenkette:

StPO § 359 Nr. 5, § 368 ;

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig und den Antrag auf Unterbrechung der Strafvollstreckung als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat bezieht sich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und bemerkt ergänzend:

Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Prüfung, ob ein neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5, § 368 StPO geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, nicht in einer abstrakten Schlüssigkeitsprüfung erschöpft, sondern ein neues Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen ist, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGHSt 17, 303, 304; BGH NJW 1977, 59 = JR 1977, 217 m. Anm. Peters; BGH, Beschl. vom 13. Januar 1999 - StB 13/98; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 368 Rdn. 23 ff.- Schmidt in KK- StPO 4. Aufl. § 368 Rdn. 9 ff., jew. m.w.Nachw.; vgl. ferner BVerfG 1995, 2024 f.).