OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.01.2000
3 Ws 252/99
Normen:
StGB § 323a, § 71 ; StPO § 304 Abs. 1, § 395, § 414 Abs. 2 S. 1, § 414 Abs. 1, § 473 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 273

Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.01.2000 - Aktenzeichen 3 Ws 252/99

DRsp Nr. 2000/8858

Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren

»Keine Zulassung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren.«

Normenkette:

StGB § 323a, § 71 ; StPO § 304 Abs. 1, § 395, § 414 Abs. 2 S. 1, § 414 Abs. 1, § 473 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft M stellte am 16.06.1999 beim Landgericht M den Antrag im Sicherungsverfahren, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Der Verletzte in jener Sache, E schloß sich mit am 10.06.1999 bei der Staatsanwaltschaft eingekommener Erklärung dem Verfahren als Nebenkläger an und beantragte, die Nebenklage zuzulassen und ihm als Nebenkläger seinen Prozeßbevollmächtigten als Beistand bestellen. Mit Beschluß vom 23.09.1999 wies das Schwurgericht den Antrag des Verletzten auf Zulassung der Nebenklage zurück. Hiergegen legte der Verletzte durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 08.10.1999, beim Landgericht eingegangen am 11.10.1999, Beschwerde ein. Der Verletzte hielt an seinem Rechtsmittel auch fest, nachdem das Sicherungsverfahren gegen den Beschuldigten durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen war. Das Schwurgericht hat der Beschwerde mit Beschluß vom 04.11.1999 nicht abgeholfen.

II.