BVerfG - Beschluß vom 09.04.2000
2 BvR 293/00
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; StPO § 413 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 544
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 05.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 252/99
LG Mannheim, vom 23.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ks 203 Js 11024/99

Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 09.04.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 293/00

DRsp Nr. 2000/4831

Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert es, daß ein Beschwerdeführer - über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus - die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dazu gehört auch, daß er verfassungsrechtliche Einwände bereits im Ausgangsverfahren vorträgt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; StPO § 413 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. StPO.