BGH - Beschluss vom 26.10.2005
GSSt 1/05
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 50, 252
JR 2006, 171
NJW 2005, 3790
NStZ 2006, 171
StV 2006, 19
StV 2006, 634
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach,

Zur Annahme vollendeten Handeltreibens

BGH, Beschluss vom 26.10.2005 - Aktenzeichen GSSt 1/05

DRsp Nr. 2006/600

Zur Annahme vollendeten Handeltreibens

»Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. 1. Das Landgericht hat in zwei Verfahren unter anderem Fälle erfolgloser Bemühungen um den Erwerb von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln als vollendetes Handeltreiben abgeurteilt:

a) In dem Verfahren gegen den Angeklagten K. (3 StR 61/02):

aa) Der Angeklagte wurde von einem Freund angerufen, der ihm anbot, 10.000 Ecstasy-Tabletten dreier verschiedener Sorten zum Preis von 9.000 DM zu "besorgen". Der Angeklagte erklärte ihm, er solle die Tabletten "besorgen". Dabei hatte der Angeklagte aber Zweifel, ob sein Freund hierzu in der Lage sein würde. Zu einer Lieferung von Tabletten kam es nicht.

bb) Der Angeklagte ging davon aus, dass ein "A. ", den er kennen gelernt hatte, ihm 10.000 Ecstasy-Tabletten zum beabsichtigten Ankauf würde verschaffen können. Er beauftragte deshalb einen Freund, die Telefonnummer des "A." herauszufinden.

b) In dem Verfahren gegen den Angeklagten Ke. (3 StR 243/02):