OLG Braunschweig - Beschluss vom 05.07.2006
Ss 81/05
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 180
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 29.08.2005

Zur Beurteilung der Aussagekraft eines anthropologischen Vergleichsgutachtens

OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.07.2006 - Aktenzeichen Ss 81/05

DRsp Nr. 2006/26708

Zur Beurteilung der Aussagekraft eines anthropologischen Vergleichsgutachtens

»1. Im Gutachten (und in den Urteilsgründen) ist offen zu legen, inwieweit die Häufigkeit eines einzelnen Merkmals in der Bevölkerung durch eine konkrete Wahrscheinlichkeitszahl angegeben werden kann oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren. 2. Zwar erfolgt die Berechnung der Gesamtwahrscheinlichkeit bei der Zusammenfassung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens der einzelnen festgestellten übereinstimmenden Merkmale nach dem Multiplikationssatz der Wahrscheinlichkeitslehre; dies gilt jedoch nur bei unkorrelierten, also voneinander unabhängig variierenden Merkmalen, nicht aber bei Merkmalen, die gehäuft kombiniert miteinander vorkommen. 3. Selbst wenn ein Gutachter zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Täteridentität gelangt, reicht dies allein zur Identifizierung nicht aus; vielmehr müssen zur Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft noch weitere Indizien hinzutreten.