OLG Celle - Urteil vom 24.06.2004
11 U 57/04
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 514 Abs. 2 ; BGB § 276 Abs. 2 ; BRAO § 43 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2004, 264
NJW 2004, 2534
NZV 2004, 463
OLGReport-Celle 2004, 596
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 87/03

Zur möglichen Aufhebung eines 2. Versäumnisurteils nach durch Verkehrsstau bedingter Terminsversäumung des Prozessbevollmächtigten

OLG Celle, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 11 U 57/04

DRsp Nr. 2004/12170

Zur möglichen Aufhebung eines 2. Versäumnisurteils nach durch Verkehrsstau bedingter Terminsversäumung des Prozessbevollmächtigten

»1. Ein Prozessbevollmächtigter, der sich mittels eines Computerprogramms am Vortag eines auf 11 Uhr angesetzten Termins für eine Fahrtstrecke von etwa 410 Kilometern (im Wesentlichen auf der BAB A 1) eine voraussichtliche Fahrtdauer von 3 Stunden 38 Minuten ermitteln lässt und dann mit 52 Minuten Zeitzugabe startet, darf, wenn der Verkehr für die Dauer von einer Stunde zum Erliegen kommt, nicht bis zur Terminsstunde davon ausgehen, noch rechtzeitig anzulangen. 2. Wenn über das mitgeführte Handy mangels Funkverbindung eine telefonische Benachrichtigung des Gerichts über die zu erwartende Verspätung nicht gelingt, obliegt es dem Bevollmächtigten, eine Raststätte oder Tankstelle aufzusuchen, um die Benachrichtigung über das Festnetz zu veranlassen.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 514 Abs. 2 ; BGB § 276 Abs. 2 ; BRAO § 43 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte, eine Unternehmerin, begehrt die Aufhebung eines gegen sie in einer Handelsvertreterangelegenheit ergangenen 2. Versäumnisurteils.