BGH - Beschluss vom 24.02.2010
5 StR 38/10
Normen:
StPO § 267 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 100
StV 2010, 470
StraFo 2010, 201
Vorinstanzen:

Zurückverweisung eines Urteils wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an das Gericht wegen Erfassung von nicht in der Anklage aufgeführten Delikten

BGH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 5 StR 38/10

DRsp Nr. 2010/4880

Zurückverweisung eines Urteils wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an das Gericht wegen Erfassung von nicht in der Anklage aufgeführten Delikten

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: