I.
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen die Angeklagte Anklage wegen (veruntreuender) Unterschlagung erhoben. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Amtsgericht das Verfahren in der Hauptverhandlung wegen fehlender örtlicher Zustellung eingestellt. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die Angeklagte im angefochtenen Urteil wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen.
II.
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