OLG Hamm - Beschluss vom 01.09.2005
2 Ss 66/05
Normen:
StPO § 328 ; StGB § 7 § 9 ;
Fundstellen:
wistra 2006, 37
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 30.09.2004

Zurückverweisung; Unzuständigkeit; Berufung; Tatort; Erfolgsort

OLG Hamm, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 2 Ss 66/05

DRsp Nr. 2005/17540

Zurückverweisung; Unzuständigkeit; Berufung; Tatort; Erfolgsort

»1. Auch nach der Neufassung der StPO, die eine Zurückverweisung zwar nicht ausdrücklich vorsieht, ist das Berufungsgericht zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verpflichtet, wenn dieses aus der Sicht des Berufungsgerichts aus rechtsfehlerhaften Gründen das Verfahren eingestellt hat. 2. Zum Tatort bei der veruntreuenden Unterschlagung«

Normenkette:

StPO § 328 ; StGB § 7 § 9 ;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen die Angeklagte Anklage wegen (veruntreuender) Unterschlagung erhoben. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Amtsgericht das Verfahren in der Hauptverhandlung wegen fehlender örtlicher Zustellung eingestellt. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die Angeklagte im angefochtenen Urteil wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen.

II.