BGH - Urteil vom 13.03.2014
4 StR 445/13
Normen:
StPO § 244 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 5 S. 2; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1b; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ 2014, 531
NStZ 2014, 6
NStZ-RR 2014, 5
NStZ-RR 2014, 6
NZV 2014, 6
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 27.06.2013

Zurückweisung eines Beweisantrages i.R.e. Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Anfahren einer Person mit dem Pkw

BGH, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 4 StR 445/13

DRsp Nr. 2014/6475

Zurückweisung eines Beweisantrages i.R.e. Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Anfahren einer Person mit dem Pkw

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juni 2013 wird verworfen.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 5 S. 2; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1b; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte eine Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO und macht mit der Sachrüge Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswürdigung geltend. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das Landgericht im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: