BGH - Beschluß vom 17.11.2000
3 StR 389/00
Normen:
StPO § 240, § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 338 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 138
StV 2001, 261
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Zurückweisung von Fragen als absoluter Revisionsgrund; Urteile als verlesbare Urkunden

BGH, Beschluß vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 3 StR 389/00

DRsp Nr. 2000/10408

Zurückweisung von Fragen als absoluter Revisionsgrund; Urteile als verlesbare Urkunden

1. Werden Fragen eines Verteidigers an einen Zeugen zurückgewiesen, bedürfen diese Entscheidungen einer Begründung 2. Bei unberechtigter Zurückweisung von Fragen des Verteidigers an einen Zeugen kann der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO vorliegen. 3. Feststellungen rechtskräftiger Urteile zu früheren Tatgeschehen oder zur Strafzumessung einschließlich der Beweistatsachen, die in einem späteren Verfahren von Bedeutung sein können, binden zwar den neuen Tatrichter nicht, sie können jedoch im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 249 Abs. 1 StPO eingeführt und verwertet werden.

Normenkette:

StPO § 240, § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 338 Nr. 8 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen weiteren Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.