BGH - Beschluss vom 01.09.2021
5 StR 188/21
Normen:
StPO § 244 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2021, 3404
StV 2022, 779
wistra 2022, 40
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 234 Js 336/19

Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel nach der Neufassung, sog. Konnexität; Erfolgreiche Rüge des Angeklagten wegen der Ablehnung eines Beweisantrags in einem Verfahren wegen versuchten Mordes

BGH, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 5 StR 188/21

DRsp Nr. 2021/15420

Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel nach der Neufassung, sog. Konnexität; Erfolgreiche Rüge des Angeklagten wegen der Ablehnung eines Beweisantrags in einem Verfahren wegen versuchten Mordes

Zum Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel nach der Neufassung von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO („Konnexität“; Aufgabe von BGHSt 52, 284).

Nach § 244 Abs. 3 S. 1 StPO ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller eines Beweisantrages über die Darlegung der Konnexität, das heißt, weshalb das Beweismittel die behauptete Beweistatsache bekunden können soll, hinaus weitergehende Umstände vortragen müsse, die seinen Antrag etwa bei fortgeschrittener Beweisaufnahme mit bislang gegenteiligen Beweisergebnissen plausibel erscheinen lassen.

Tenor

1. 2. 3.