1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft C. wird der Beschluss des Landgerichts C. vom 20. Dezember 2010 aufgehoben, soweit das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Jugendrichter - C. eröffnet wurde.
2. Das Hauptverfahren wird vor dem Landgericht C., 6. Große Strafkammer als Jugendschutzkammer, eröffnet.
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