BGH - Beschluss vom 06.10.2016
2 StR 330/16
Normen:
GVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StPO § 270;
Fundstellen:
BGHSt 61, 277
StV 2017, 565
wistra 2017, 78
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.03.2016

Zuständigkeit des Landgerichts bei der Annahme eines besonderen Umfangs der Sache

BGH, Beschluss vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 2 StR 330/16

DRsp Nr. 2016/17840

Zuständigkeit des Landgerichts bei der Annahme eines besonderen Umfangs der Sache

GVG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 103 Abs. 2 Eine Zuständigkeit des Landgerichts, welche zur Verweisung gemäß § 270 StPO führt, ergibt sich nicht daraus, dass nach Scheitern von Verständigungsgesprächen beim Amtsgericht (Schöffengericht) dieses einen besonderen Umfang der Sache (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG) annimmt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Bonn zurückverwiesen.

Normenkette:

GVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StPO § 270;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - jeweils gewerbsmäßig begangener - strafbarer Verletzung einer Gemeinschaftsmarke in 32 Fällen, davon bei drei Taten in jeweils drei tateinheitlichen Fällen und bei acht Taten in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen, ferner bei drei Taten in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung sowie wegen strafbarer Kennzeichenverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Bonn.