OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.10.2010
3 Ws 538/10
Normen:
StPO § 154 Abs. 2; StPO § 257c; StPO § 273 Abs. 1a S. 3 Nr. 3; StPO § 302; StPO § 314; StPO § 319; StPO § 322;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 49
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1302 Js 14554/07

Zuständigkeit für die Berufungsverwerfung bei Rechtsmittelverzicht; Teileinstellung als Gegenstand einer Verständigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 3 Ws 538/10

DRsp Nr. 2011/1719

Zuständigkeit für die Berufungsverwerfung bei Rechtsmittelverzicht; Teileinstellung als Gegenstand einer Verständigung

1. Ist die Berufung aus einem anderen Grund als die verspätete Einlegung - etwa wegen eines wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts - unzulässig, ist für die Entscheidung des Amtsgerichts kein Raum. Dies gilt wegen der vorrangig zu prüfenden Frage, ob der Rechtsmittelverzicht wirksam ist, auch dann, wenn der Verzicht mit dem Mangel der Fristeinhaltung zusammenfällt. 2. Gegenstand einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO kann auch die (Teil-)Einstellung des Verfahrens (hier nach § 154 Abs. 2 StPO sein. 3. Ist der Rechtsmittelverzicht wegen einer Verständigung unwirksam, hat das lediglich die Wirkung, dass dem Angeklagten die Frist zur Einlegung der Berufung oder Revision zur Verfügung steht.

Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau - 6. kleine Strafkammer - vom 31. Mai 2010 werden auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2; StPO § 257c; StPO § 273 Abs. 1a S. 3 Nr. 3; StPO § 302; StPO § 314; StPO § 319; StPO § 322;

Gründe: