BGH - Beschluß vom 02.04.2008
5 StR 129/07
Normen:
StPO § 26a § 27 § 338 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 246
NZM 2009, 152
WuM 2008, 343
ZMR 2009, 747
wistra 2008, 267
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.06.2006

Zuständigkeit für die Entscheidung über Ablehnungsgesuch bei Sachentscheidung; Prüfungsumfang in der Revision

BGH, Beschluß vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 5 StR 129/07

DRsp Nr. 2008/10217

Zuständigkeit für die Entscheidung über Ablehnungsgesuch bei Sachentscheidung; Prüfungsumfang in der Revision

1. Die Vorschrift des § 26a StPO gestattet nur ausnahmsweise, dass ein abgelehnter Richter selbst über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag entscheidet. 2. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem in § 27 StPO erfassten Regelfall der Entscheidung ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters ist, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird, vielmehr die Beteiligung des abgelehnten Richters auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt. 3. Jedenfalls bei einer willkürlichen oder die Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erheblich missachtenden Überschreitung des durch § 26a StPO abgesteckten Rahmens begründet bereits dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO. 4. Allenfalls in solchen Fällen, in denen sich die Verwerfung als nicht offensichtlich unhaltbar erweist und es sich mithin um einen "einfachen Rechtsverstoß" handelt, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung nach Beschwerdegrundsätzen und der mögliche Austausch des Verwerfungsgrundes erlaubt.

Normenkette:

StPO § 26a § 27 § 338 Nr. 3 ;

Gründe: