OLG Oldenburg - Beschluss vom 21.02.2005
1 Ws 73/05
Normen:
StPO § 37 Abs. 1 ; ZPO § 181 ; ZPO § 183 ;
Fundstellen:
StV 2005, 432
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 513/04
AG Oldenburg - 25 Ls 15/04 - 03.11.2004,

Zustellung des Haftbefehls im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 73/05

DRsp Nr. 2005/4874

Zustellung des Haftbefehls im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein

»Eine Zustellung eines Haftbefehls gem. § 230 Abs 2 StPO im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein (§§ 37 Abs 1 StPO, 183 ZPO) ist nur wirksam, wenn der unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung genügt nicht.«

Normenkette:

StPO § 37 Abs. 1 ; ZPO § 181 ; ZPO § 183 ;

Gründe: