LG Oldenburg, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 513/04
AG Oldenburg - 25 Ls 15/04 - 03.11.2004,
Zustellung des Haftbefehls im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein
OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 73/05
DRsp Nr. 2005/4874
Zustellung des Haftbefehls im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein
»Eine Zustellung eines Haftbefehls gem. § 230 Abs 2StPO im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein (§§ 37 Abs 1StPO, 183ZPO) ist nur wirksam, wenn der unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung genügt nicht.«