27.1.2 Zweck der Nebenklage und Stellung des Nebenklägers

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Beteiligungsbefugnis

Nach der gesetzgeberischen Zweckbestimmung werden mit der Nebenklage die Interessen bestimmter Verletzter - die sich nicht mit denen der Staatsanwaltschaft decken müssen - anerkannt und diesen Verletzten wird eine eigenständige Beteiligung am Verfahren durch Zubilligung spezifischer Befugnisse eingeräumt (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 10 ff.). Dem durch eine rechtswidrige Tat Verletzten soll durch die Nebenklagevorschriften eine mit den Zwecken des Strafprozesses vereinbare verfahrensrechtlich gesicherte Rechtsposition und Beteiligungsbefugnis verschafft werden, die ihn schützen, seiner Interessenwahrnehmung dienen und es ihm ermöglichen soll, seine Interessen im Verfahren darzustellen, zu vertreten und zu verteidigen, und die ihm Möglichkeiten zur Abwehr von Verantwortungszuweisungen einräumt.

Abgrenzung zur Privatklage

Diese zur Realisierung dieser Zweckbestimmung erforderlichen Rechte werden in einem aufgezählt und orientieren sich an den speziellen Bedürfnissen dieser Verletzten (vgl. §§ , , , ). Daher kommt dem Nebenkläger eine besondere Prozesssubjektsstellung zu, die sich von der des Privatklägers nicht unerheblich unterscheidet. Sowohl hinsichtlich der Nebenklageberechtigung als auch hinsichtlich der Befugnisse finden sich Unterschiede zur Privatklage; so reicht das Beweisantragsrecht des Nebenklägers weiter und ist seine Rechtsmittelbefugnis enger als die des Privatklägers.