Antrag auf Ablehnung eines Berufsrichters

 

 

 

An das Amtsgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az.: ...

wird namens und in Vollmacht des Angeklagten

der dem Strafverfahren Vorsitzende Richter ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Gründe:

Der Vorsitzende Richter hat während des Schlussvortrags der Verteidigung und vor dem letzten Wort des Angeklagten sichtbar die Urteilsformel auf der Innenseite des Aktendeckels notiert.

Entgegen einer mehr als 60 Jahre alten Entscheidung des BGH (Beschl. v. 22.11.1957 - 5 StR 477/57) begründet dies die Besorgnis der Befangenheit.

Nach §  258 Abs.  1 StPO erhalten der Staatsanwalt und der Angeklagte die Gelegenheit, in einem Schlussvortrag das Ergebnis der Verhandlung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu würdigen und Anträge zu stellen. Dem Angeklagten gebührt sodann das letzte Wort (§  258 Abs.  2 2. HS StPO). Diese Rechte sind Ausfluss des grundgesetzlich gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör; Äußerungen in Wahrnehmung dieser Rechte gehören zum Inbegriff der Hauptverhandlung und sind somit auch Grundlage richterlicher Überzeugungsbildung: Sie müssen zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden (Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, § 258 Rdnr. 46).