Antrag auf Ablehnung eines Berufsrichters wegen unsachlicher Äußerungen zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels vor der Hauptverhandlung (Zweifel an Unvoreingenommenheit)

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az.: ...

wird namens und in Vollmacht des Angeklagten

der Vorsitzende Richter ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erstinstanzlich zu einer Freiheitstrafe von drei Monaten mit Bewährung verurteilt. Hiergegen legte der Unterzeichner namens und in Vollmacht des Angeklagten mit Schriftsatz vom ... Berufung ein. Dem Eingang der Akten bei der kleinen Strafkammer folgte ein Telefonat zwischen dem Unterzeichner und dem Vorsitzenden, in dem Letzterer die Rücknahme des Rechtsmittels nahelegte. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass eine Kenntnisnahme der Straßenverkehrsbehörde von einem Urteil fahrerlaubnisrelevante Auswirkungen haben könne, obwohl eine Sperrfrist im konkreten Verfahren nicht verhängt werden konnte. Zudem wies der Vorsitzende darauf hin, dass weder die Bewährungszeit noch die Bewährungsauflagen vom Verbot der reformatio in peius erfasst seien und demnach auch abgeändert werden könnten.

Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zieht. Maßstab ist ein vernünftig denkender Angeklagter.