Antrag auf Ablehnung eines Berufsrichters (Zweifel an Unvoreingenommenheit) (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 23.09.2015 - 2 StR 434/14)

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az.: ...

wird namens und in Vollmacht des Angeklagten

der Vorsitzende Richter ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Gründe:

Mit Beschluss vom ... wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt ... aus ... als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser beantragte am ..., wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung am ..., ergänzende Akteneinsicht und - nachdem ihm die Akten in der Folgezeit nicht zugesandt worden waren - die Aussetzung des Verfahrens. Daraufhin wurde der Pflichtverteidiger am ersten Tag der Hauptverhandlung wegen mangelnder Zuverlässigkeit entbunden und es wurden ihm die durch die gleichzeitig verfügte Aussetzung entstandenen Kosten auferlegt. Die mangelnde Zuverlässigkeit begründete der Vorsitzende mit der Tatsache, dass das ergänzende Akteneinsichtsgesuch nicht zeitnah nach Erhebung der Anklage, sondern erst wenige Tage vor dem ersten Hauptverhandlungstermin ergangen war.

Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn Umstände gegeben sind, die bei verständiger Würdigung aus Sicht des vernünftigen Antragstellers geeignet sind, die Unvoreingenommenheit und Neutralität des Richters in Zweifel ziehen. Ob der Richter sich selbst für befangen oder parteiisch hält, ist unerheblich.