Antrag auf Ablehnung eines Berufsrichters (Zweifel an Unvoreingenommenheit) (in Anlehnung an BVerfG, Beschl. v. 21.11.2018 - 1 BvR 436/17)

 

 

 

An das Amtsgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az.: ...

wird namens und in Vollmacht des Angeklagten

die Vorsitzende Richterin ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Gründe:

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, den Geschädigten aus Verärgerung über dessen Fahrstil aus seinem Auto gezogen und ihm bewusst und gewollt einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, wodurch der Geschädigte - wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen habe - eine Nasenbeinfraktur erlitten habe.

Im heutigen Hauptverhandlungstermin wies die Vorsitzende Richterin auf ein weiteres bei der Staatsanwaltschaft anhängiges Verfahren mit gleichgelagertem Sachverhalt hin, welches sie beigezogen hatte. Auf Nachfrage des Unterzeichners, wie sie von dem Verfahren Kenntnis erlangt hat, entgegnete die Vorsitzende, dass sie im Zuge der Terminsvorbereitung telefonische Rücksprache mit dem Anklageverfasser gehalten habe aus Verwunderung über einen "blanken" Bundes- und Fahreignungsregisterauszug des immerhin 65-jährigen Angeklagten, und der sachbearbeitende Staatsanwalt sie sodann auf das weitere Verfahren hingewiesen habe.

Das Verhalten der Vorsitzenden Richterin begründet die Besorgnis der Befangenheit.