Stellungnahme des Nebenklagevertreters (§§ 397 Abs. 1 Satz 4, 33 Abs. 1, 2 StPO) zu einem unbegründeten Ablehnungsantrag des Angeklagten (in Anlehnung an BGH, Beschl. v. 16.05.2000 - 1 StR 666/99)

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az.: ...

wird namens und in Vollmacht der Nebenklägerin beantragt,

den Antrag des Angeklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

Der Angeklagte, dem sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in mehreren Fällen vorgeworfen wird, lehnte im Hauptverhandlungstermin am 19.11. die Sachverständige ... wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Sachverständige habe bei Erstattung ihres aussagepsychologischen Gutachtens lediglich die Aussagen der Geschädigten gegenüber der Polizei und dem Ermittlungsrichter herangezogen, nicht jedoch in einem Tagebuch befindliche Niederschriften der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben zugrunde gelegt.

Der Ablehnungsantrag ist unbegründet.

Unbeschadet der Tatsache, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung Grundlage der Konstanzanalyse das gesamte Aussageverhalten einer Person und nicht nur ein solches in einer Vernehmungssituation zu sein hat, vermag die Vorgehensweise der Sachverständigen mangelnde Sachkunde belegen, nicht jedoch berechtigte Zweifel an der gebotenen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu begründen.