An das
Amtsgericht...- Jugendschöffengericht -
... (Anschrift)
Strafsache
gegen...
wegengefährlicher Körperverletzung
Az.:...
hier: Ausschluss der Öffentlichkeit
Namens und mit Vollmacht des Angeklagten beantrage ich,
nach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG eine gerichtliche Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit herbeizuführen.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Dem 16 Jahre alten Angeklagten A, dem 19 Jahre alten B und dem 22 Jahre alten C wird vorgeworfen, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in gemeinschaftlichem Zusammenwirken den O mittels einer gefährlichen Körperverletzung verletzt zu haben. Die Öffentlichkeit ist in der Hauptverhandlung, die vor dem Jugendschöffengericht stattfindet, nicht ausgeschlossen; auf der Tagesordnung ist vermerkt: "Öffentliche Sitzung". An der Hauptverhandlung nehmen der O als Verletzter und seine Clique teil. Der 16-jährige A befürchtet zwar nicht bezogen auf den O, jedoch aufgrund vorangegangener Vorfälle, im Hinblick auf die anderen Cliquenmitglieder "Sanktionen der Straße".
Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 JGG ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - neben dem Jugendlichen auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind.
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