Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen unterlassener Nichtentscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit im Verfahren gegen Jugendliche - mehrere in verschiedenen Altersstufen begangene Taten

 

 

 

An das

Amtsgericht...- Jugendschöffengericht -

... (Anschrift)

Strafsache

gegen...

wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Az.:...

hier: Ausschluss der Öffentlichkeit

Namens und mit Vollmacht des Angeklagten beantrage ich,

eine gerichtliche Entscheidung über die unterlassene Nichtentscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit herbeizuführen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Dem 22 Jahre alten Angeklagten A wird vorgeworfen, in 25 Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben, wobei er eine Tat als 17-Jähriger, vier Taten als Heranwachsender und 20 Taten als 21-Jähriger begangen haben soll. Die Öffentlichkeit ist in der Hauptverhandlung, die vor dem Jugendschöffengericht stattfindet, nicht ausgeschlossen worden; auf der Tagesordnung ist vermerkt: "Öffentliche Sitzung".

Vorliegend ist jedoch die Öffentlichkeit für die Verhandlung und Urteilsverkündung ausgeschlossen. Nach §  48 Abs.  1 Satz 1 JGG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Urteilsverkündung gegen einen jugendlichen Angeklagten nicht öffentlich. Für die Frage, ob ein Angeklagter Jugendlicher ist, kommt es ausschließlich darauf an, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt jugendlich war, also das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und damit maximal 17-jährig war (vgl. §  1 Abs.  2 JGG).