Beanstandung bei Verbot der Verlesung des letzten Wortes

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In dem Strafverfahren

gegen

Frau ...

Az.: ...

wird die Entscheidung des Vorsitzenden, der Angeklagten die Benutzung ihrer Aufzeichnungen und deren Verlesung im Rahmen der Gewährung des letzten Wortes in der Hauptverhandlung am ... zu verwehren, als unzulässig beanstandet und eine Gerichtsentscheidung beantragt.

Begründung:

Das durch den Vorsitzenden verhängte Verbot, die schriftlichen Aufzeichnungen im Rahmen des letzten Wortes zu verlesen, ist unzulässig.

Es ergibt sich aus keiner verfahrensrechtlichen Vorschrift, dass der Angeklagte seine Ausführungen zum letzten Wort nur in freier Rede zu halten habe.

Dem Staatsanwalt und dem Verteidiger steht es frei, ihre Schlussvorträge schriftlich auszuarbeiten und die Entwürfe in der Hauptverhandlung zu benutzen. Gründe, warum dem Angeklagten dasselbe Recht für sein eigenes Schlusswort verwehrt sein soll, sind nicht ersichtlich - umso weniger, als ihm in den meisten Fällen nicht die gerichtliche Erfahrung und die Sprachgewandtheit wie dem Staatsanwalt und dem Verteidiger zur Verfügung stehen werden.

Der Angeklagten war es daher nicht verwehrt, ihre Ausführungen zum letzten Wort schriftlich auszuarbeiten und sie sodann in der Hauptverhandlung zu verlesen (BGH, Urt. v. 24.09.1963 - 1 StR 185/63; BGH, Urt. v. 09.01.1953 - 1 StR 623/52, BGHSt 3, 368 = juris, Rdnr. 3).