Befangenheitsantrag nach verweigerter Verlesung der Sacheinlassung durch den Verteidiger

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In dem Strafverfahren

gegen

Herrn ...

Az.: ...

lehnt der Angeklagte die Richter ... wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Begründung:

Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Diese Besorgnis lässt sich grundsätzlich nicht alleine mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn die Entscheidung abwegig ist oder den Anschein der Willkür erweckt.

Die Entscheidung, die Einlassung des Angeklagten nicht durch dessen Verteidiger verlesen zu lassen, ist abwegig und willkürlich.