Rüge bei unzulässiger Wortentziehung während einer Verteidigererklärung gem. § 257 Abs. 2 StPO

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In dem Strafverfahren

gegen

Herrn ...

Az.: ...

wird der Entzug des Rederechts nach §  257 Abs.  2 StPO durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung am ... als unzulässig beanstandet und eine Gerichtsentscheidung beantragt.

Begründung:

Der Entzug des Rederechts während der Abgabe einer Erklärung nach §  257 Abs.  2 StPO in der Hauptverhandlung am ... war unzulässig und daher zu beanstanden.

Grundsätzlich steht das Einschreiten gegen eine die Vorgaben des §  257 Abs.  2 StPO missachtende Verteidigererklärung im Ermessen des Vorsitzenden (LR/Stuckenberg, § 257 Rdnr. 31). Auch hat sich das Rederecht des Verteidigers im Grundsatz auf die unmittelbar vorangegangene Beweiserhebung zu beziehen und sich hierauf zu beschränken.

Die Ausführungen des Verteidigers dürfen sich jedoch auch auf frühere Zeugenaussagen beziehen, wenn hierdurch - unter Anknüpfung an die unmittelbar beendete Beweiserhebung - die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Zusammenhang mit anderen bereits erhobenen Beweismitteln dargestellt wird.

Dies war vorliegend der Fall, da eine Einordnung der Angaben der Zeugin ... hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit nur möglich war, indem diese im Zusammenhang mit der früheren Zeugenaussage des Zeugen ... betrachtet wurde. Ausführungen zu den Aussagen des Zeugen ... waren daher zulässig und zuzulassen.