Gegengutachten - weiterer Sachverständiger

 

 

 

An das Amtsgericht ...- Schöffengericht

... (Anschrift)

In der Strafsache gegen...

wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

Az.: ...

stelle ich namens und im Auftrag meines Mandanten folgenden

Beweisantrag:

Zum Beweis der Tatsache,

dass der Angeklagte in manischen Phasen zu Gewalttätigkeiten neigt, die ihm ansonsten persönlichkeitsfremd sind, und dass diese manischen Phasen dazu geführt haben, dass er nicht in der Lage war, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Tat einzusehen,

beantrage ich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

Ferner rege ich an,

Herrn Prof. Dr. ... (Name), Universitätsklinikum ..., ... (Ort),

als Sachverständigen zu bestellen.

Begründung:

Zur Beweisfrage ist bereits der Sachverständige S gehört worden. Jedoch ist vorliegend gem. §  244 Abs.  4 Satz 2 StPO die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zwingend geboten, weil das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten wesentlich von dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen abweicht (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 12.09.2005 - 2 BvR 277/05, NJW 2006, 136, 138; LG Oldenburg, Beschl. v. 17.01.2019 - 5 Qs 444/18, JurBüro 2019, 309).

Maßgeblich ist zwar grundsätzlich nur das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten (