Beanstandung der Unterbrechung des Fragerechts des Verteidigers durch das Gericht

Hohes Gericht,

ich beanstande die Unterbrechung meines Fragerechts.

... (Es folgt eine möglichst detailgenaue Schilderung der Art und Weise der Befragung des Zeugen und der Unterbrechung durch den Vorsitzenden.)

Ich kann als Verteidiger meinen gesetzlichen Anspruch auf Befragung eines Zeugen nur dann sinnvoll und effektiv ausüben, wenn ich die Gelegenheit erhalte, alle zulässigen Fragen im Zusammenhang zu stellen.

Die ungefragte Unterbrechung ist prozessual unzulässig und verstößt gegen das Recht auf Befragung nach §  240 Abs.  2 Satz 1 StPO. Ich verweise auf den Beschluss des OLG Hamm vom 07.06.1993 - 2 Ss 207/93 und die einhellige Meinung in der Literatur hierzu (Meyer-Goßner/Schmitt, 63.Aufl., § 240 Rdnr. 9; LR/Becker, 27. Aufl., § 240 Rdnr. 17; KK/Schneider, § 240 Rdnr. 8; Sommer, StraFo 2010, 102, 107; BeckOK StPO/Gorf, 38. Ed., § 240 Rdnr. 10; KMR/Eschelbach, 82. EL, § 240 Rdnr. 12; MüKoStPO/Gaede, § 240 Rdnr. 20; LR/Becker, 27. Aufl., § 240 Rdnr. 11; SK-StPO/Frisch, § 240 Rdnr. 13).

Zur Verdeutlichung meines Anliegens - und Rechts - erlaube ich mir, den angesprochenen Beschluss des OLG Hamm vom 07.06.1993 - 2 Ss 207/93 an dieser Stelle wörtlich zu zitieren: