Hohes Gericht,
ich beanstande die Unterbrechung meines Fragerechts.
... (Es folgt eine möglichst detailgenaue Schilderung der Art und Weise der Befragung des Zeugen und der Unterbrechung durch den Vorsitzenden.)
Ich kann als Verteidiger meinen gesetzlichen Anspruch auf Befragung eines Zeugen nur dann sinnvoll und effektiv ausüben, wenn ich die Gelegenheit erhalte, alle zulässigen Fragen im Zusammenhang zu stellen.
Die ungefragte Unterbrechung ist prozessual
unzulässig und verstößt gegen das Recht auf Befragung nach § 240
Abs. 2 Satz 1 StPO. Ich verweise auf den Beschluss des OLG Hamm vom
07.06.1993 - 2 Ss 207/93 und die einhellige Meinung in der Literatur hierzu (Meyer-Goßner/Schmitt, 63.Aufl., § 240 Rdnr. 9;
LR/Becker, 27. Aufl., § 240
Rdnr. 17; KK/Schneider, § 240
Rdnr. 8; Sommer, StraFo 2010,
Zur Verdeutlichung meines Anliegens - und Rechts - erlaube ich mir, den angesprochenen Beschluss des OLG Hamm vom 07.06.1993 - 2 Ss 207/93 an dieser Stelle wörtlich zu zitieren:
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