Hohes Gericht,
ich beanstande die soeben gestellte Frage des
Vorsitzenden
Beisitzers
Schöffen
Staatsanwalts
Rechtsanwalts
Ergänzungsrichters
Ergänzungsschöffen
Privatklägers
Nebenklägers
Vertreters der Finanzbehörde (Straf- und Bußgeldstelle)
Sachverständigen
Einziehungsbeteiligten/Bußgeldbeteiligten
als rechtlich unzulässig.
Ich beantrage, die Frage zurückzuweisen durch
Verfügung des Vorsitzenden gem. § 241 Abs. 2 StPO
Gerichtsbeschluss gem. § 242 StPO.
Zur Begründung führe ich aus:
Aus Sinn und Zweck des Fragerechts müssen möglichst einzelne, klar umrissene Fragen gestellt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 240 Rdnr. 5; LR/Becker, § 240 Rdnr. 16; KMR/Eschelbach, 82. EL, § 240 Rdnr. 8). Vorangestellte, kurze Vorhalte und kurze Erläuterungen zum besseren Verständnis von Fragen sind zulässig (KMR/Eschelbach, 82. EL, § 240 Rdnr. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, § 240 Rdnr. 5; KK/Schneider, § 240 Rdnr. 5; kritisch mit Blick auf das Fragerecht des Angeklagten bzw. seines Verteidigers insbesondere bei Belastungszeugen: MüKoStPO/Gaede, § 240 Rdnr. 7).
§ 240 StPO gestattet zunächst das Stellen von Fragen, also nicht die Abgabe von Erklärungen oder Statements erläuternder Art (KK/Schneider, § 240 Rdnr. 5).
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