Antrag auf Ladung von Zeugen in der Berufungsinstanz und Verweigerung der Zustimmung zur Verlesung der erstinstanzlichen Aussage

 

 

 

An das Landgericht...- Kleine Strafkammer -

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen ...

wegen ...

Az....

Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom ..., Az. ...

beantrage ich,

die Zeugen B und C zur Berufungshauptverhandlung zu laden.

Den Antrag begründe ich wie folgt:

Die Verteidigung hat der Terminsladung entnehmen können, dass zur Berufungshauptverhandlung am ... keine Zeugen geladen worden sind, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Berufungskammer gem. §  323 Abs.  2 Satz 1 StPO die wiederholte Vernehmung der Zeugen nicht zur Sachaufklärung erforderlich erachtet.

Demgegenüber steht die Verteidigung mit Blick auf die höchst dürftige Protokollierung der erstinstanzlichen Aussagen sowie angesichts der handgreiflichen Widersprüche in den protokollierten Aussagen der Zeugen B und C auf dem Standpunkt, dass bereits die allgemeine Sachaufklärungspflicht (§  244 Abs.  2 StPO) zur unmittelbaren Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung nötigt (OLG Koblenz, StV 1982, 65; Meyer-Goßner/Schmitt, § 325 Rdnr. 12). Vorsorglich wird namens des Angeklagten die Zustimmung zur Verlesung der protokollierten Aussagen der Zeugen B und C verweigert, so dass die Zeugen entsprechend dem obigen Antrag zur Berufungshauptverhandlung geladen werden mögen (§  325, 2. HS StPO).