Beanstandung der Wortentziehung während der Eröffnungserklärung

 

 

 

An das Landgericht ...

... (Anschrift)

In dem Strafverfahren ...

gegen

Herrn ...

wegen ...

Az.: ...

wird der Wortentzug zu Lasten des Verteidigers in der Hauptverhandlung vom ... durch den Vorsitzenden während der Eröffnungserklärung als unzulässig beanstandet und eine Gerichtsentscheidung beantragt.

Begründung:

Gemäß §  243 Abs.  5 Satz 3 a.E. StPO darf die Verteidigererklärung den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen.

Eine solche Vorwegnahme des Schlussvortrags erfolgte vorliegend, entgegen der Auffassung des Vorsitzenden, im Rahmen der Eröffnungserklärung nicht.

Es darf dem Verteidiger nicht genommen werden, die bisher nur im Ermittlungsverfahren erlangten Beweisergebnisse, die jedoch Grundlage der Anklage waren, kritisch zu hinterfragen. Dies ist in weitem Maße Sinn und Zweck der frühen Verteidigererklärung als Gegengewicht zu den Annahmen der staatsanwaltschaftlichen Beweiswürdigung, die Eingang in die Anklage gefunden hat.

Die Verteidigung hat vorliegend lediglich in Aussicht gestellt, dass die von ihr zu benennenden Beweismittel die bisherige Einschätzung und Würdigung der im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise in einem neuen Licht werden erscheinen lassen und hierdurch die Arbeitshypothese der Anklageschrift widerlegt werden wird.

Hierin liegt keine Vorwegnahme des Schlussvortrags oder die Würdigung von noch nicht erhobenen Beweisergebnissen.