Funktionelle Unzuständigkeit des Schwurgerichts und Antrag auf Verweisung an die große Strafkammer

 

 

 

An das Landgericht Z - Schwurgericht

... (Anschrift)

In der Strafsache gegen...

Az. ...

rüge ich die funktionelle Unzuständigkeit der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Z und beantrage, die Sache gem. §  270 Abs.  1 Satz 2 StPO an die zuständige allgemeine große Strafkammer des Landgerichts Z zu verweisen.

Mit der von der Staatsanwaltschaft zum Schwurgericht erhobenen Anklage ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, er habe dem Geschädigten einen Tritt mit schwerem Schuhwerk gegen den Brustkorb versetzt und dadurch eine Reizung des nervus vagus und einen Atemstillstand verursacht, welcher zum Tod des Geschädigten geführt habe. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Vorwurf rechtlich als Körperverletzung mit Todesfolge gem. §  227 StGB gewertet.

Das Schwurgericht ist zu der richtigen Einschätzung gelangt, dass es sich bei der Reizung des nervus vagus und dem daraus resultierenden Atemstillstand um eine "medizinische Rarität" gehandelt habe, die der Angeklagte nicht hätte voraussehen können, und hat deshalb das Hauptverfahren - in Abweichung von der Anklage - nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge, sondern lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§  223, 224 Abs.  1 Nr. 2, 5 StGB eröffnet.