Örtliche Zuständigkeit am Ergreifungsort und Einstellungsantrag

 

 

 

An das Amtsgericht Y

... (Anschrift)

In der Strafsache gegen...

Az. ...

wird namens und in Vollmacht des Angeklagten die örtliche Zuständigkeit des AG Y gerügt und beantragt, das Verfahren gem. §  260 Abs.  3 StPO einzustellen.

Der Angeklagte ist angeklagt, ausschließlich in X elf Leistungserschleichungen begangen zu haben. Damit ist das AG Y nicht zuständig, da X nicht in dessen Gerichtsbezirk liegt (§  7 StPO). Der Angeklagte hatte seinen Wohnsitz auch nicht in Y, weil er wohnsitzlos war. Für gewöhnlich hielt sich der Angeklagte in X auf. Die örtliche Zuständigkeit des AG Y ist deshalb auch nicht durch den Wohnsitzgerichtsstand (§  8 Abs.  1 StPO) bzw. den Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltsorts (§  8 Abs.  2 StPO) begründet.