Einstellungsantrag wegen unzulässiger Tatprovokation

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

Strafsache

gegen...

wegen BtMG

Az. ...

Die Verteidigung beantragt,

das Verfahren gegen den Angeklagten A wegen eines Verfahrenshindernisses gem. Art. 6 EMRK einzustellen.

Begründung:

Das Vorliegen eines vagen Verdachts erlaubt keine staatlich provozierte Verstrickung von Personen in Straftaten. Die Drohung mit dem Tod überschreitet die Grenze zulässigen Ermittlungsverhaltens und stellt somit eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation dar. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat, dass eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel i.d.R. durch konkret bezifferte Nachlässe in der Strafzumessung kompensiert werden könne, gilt dies nicht in Extremfällen, in denen aus der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ein Verfahrenshindernis hergeleitet werden könne und müsse.