Stellungnahme bzgl. Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation)

 

 

 

An das Amtsgericht...

... (Anschrift)

Strafsache

gegen...

wegen sexuellen Missbrauchs

Az. ...

Namens und im Auftrag des Herrn A widersetze ich mich dem Antrag auf Akteneinsicht der Geschädigten Z, die diese über ihre Rechtsanwältin R begehrt.

Begründung:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht liegen nicht vor.

Die Akteneinsicht kann gem. §  406e Abs.  2 Satz 2 StPO versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Im vorliegenden Fall ist eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben. Durch die Gewährung von Akteneinsicht wird es der Zeugin ermöglicht, Einblick in ihre bisherigen Vernehmungsinhalte zu nehmen. Eine sachgerechte Analyse der Aussagekonstanz wird hierdurch dem Gericht unmöglich gemacht (vgl. OLG Hamburg v. 24.10.2014 - 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105). Die Interessen der gerichtlichen Aufklärungspflicht überwiegen hier die dem Akteneinsichtsrecht eines Geschädigten innewohnenden rechtlichen Interessen. Soweit zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten inmitten stehen, droht kein Rechtsverlust, wenn die Erteilung von Akteneinsicht auf einen Zeitpunkt nach Durchführung der Hauptverhandlung verschoben wird.

Nach Ansicht der Verteidigung ist daher im vorliegenden Fall das gesetzlich dem Gericht eingeräumte Ermessen auf null reduziert und die beantragte Akteneinsicht zu versagen.

Rechtsanwalt