9.1.1 Überblick

Autor: Artkämper

Besorgnis der Befangenheit

Ablehnungsanträge erfreuen sich immer dann größerer Beliebtheit, wenn spektakuläre Prozesse stattfinden, von denen eine gewisse "Vorbildfunktion" auszugehen scheint: Gerichtspersonen werden wegen behaupteter Befangenheit abgelehnt, obwohl es nur um die "Besorgnis der Befangenheit" geht.

Unverzüglicher Antrag

Teilweise werden Befangenheitsanträge tumultartig mit dem Antrag auf sofortige Unterbrechung und der - unzutreffenden - Behauptung gestellt, man müsse einen "unaufschiebbaren" Antrag stellen. Dieser Begriff ist dem Gesetz fremd, da es von einem "unverzüglichen" Antrag spricht. Eine Sperrwirkung des Ablehnungsantrags besteht nach §  29 Abs. 2 StPO gerade nicht. Ein angekündigter - und als unaufschiebbar bezeichneter - Befangenheitsantrag wird daher bei einem "prozessfesten" Gericht nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer sofortigen Unterbrechung der Hauptverhandlung - etwa während einer Zeugenvernehmung - führen. Vielmehr wird die beabsichtigte Antragstellung im Protokoll vermerkt und dort dem potentiellen Antragsteller zugesichert werden, dass sein Antrag später nicht als verspätet zurückgewiesen werden wird.

9.1.1.1 Befangenheitsrecht als neuer Verteidigungsfaktor

Einzelfall