Autor: Artkämper |
Ablehnungsanträge erfreuen sich immer dann größerer Beliebtheit, wenn spektakuläre Prozesse stattfinden, von denen eine gewisse "Vorbildfunktion" auszugehen scheint: Gerichtspersonen werden wegen behaupteter Befangenheit abgelehnt, obwohl es nur um die "Besorgnis der Befangenheit" geht.
Teilweise werden Befangenheitsanträge tumultartig mit dem Antrag auf sofortige Unterbrechung und der - unzutreffenden - Behauptung gestellt, man müsse einen "unaufschiebbaren" Antrag stellen. Dieser Begriff ist dem Gesetz fremd, da es von einem "unverzüglichen" Antrag spricht. Eine Sperrwirkung des Ablehnungsantrags besteht nach § 29 Abs. 2 StPO gerade nicht. Ein angekündigter - und als unaufschiebbar bezeichneter - Befangenheitsantrag wird daher bei einem "prozessfesten" Gericht nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer sofortigen Unterbrechung der Hauptverhandlung - etwa während einer Zeugenvernehmung - führen. Vielmehr wird die beabsichtigte Antragstellung im Protokoll vermerkt und dort dem potentiellen Antragsteller zugesichert werden, dass sein Antrag später nicht als verspätet zurückgewiesen werden wird.
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