9.1.4 Besorgnis der Befangenheit

Autor: Artkämper

9.1.4.1 Begriff der Befangenheit

Begründetes Misstrauen

Die Befangenheit ist ein innerer Zustand des Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann. Dieser Zustand kann i.d.R. nicht bewiesen werden. Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (BGH, Urt. v. 17.06.2015 - 2 StR 228/14, NStZ 2016, 58; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.01.2018 - 2 StR 76/17, Rdnr. 16). Es ist also nicht erforderlich, dass der Richter in der Tat parteilich oder befangen ist (BGH, NJW 1972, 1288; BGH, NStZ 2008, 117). Auch kommt es weder darauf an, ob er sich selbst für unbefangen hält, noch darauf, ob er für Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt (KK/Scheuten, § 24 Rdnr. 4 unter Verweis auf BVerfGE 32, 288). Vielmehr ist die Ablehnung begründet, wenn der Ablehnende einen vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass der Richter befangen sein könnte.

Sichtweise des Ablehnenden maßgeblich

Dafür spielt es keine Rolle, wie ein der Sache fernstehender Mensch die Sachlage beurteilt. Ausschlaggebend ist, ob die Umstände dem Ablehnenden von seinem Standpunkt aus begründeten Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.